Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
BGB-Gesellschaft. 1. Begriff: Gesellschaft, deren Zweck nicht auf den Betrieb des  Handelsgewerbes gerichtet ist.
- Rechtsgrundlagen: §§ 705–740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar. Die GbR hat keine  Firma, ist keine  juristische Person. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist sie aber als Außengesellschaft als Teilnehmerin am Rechtsverkehr rechtsfähig. Sie ist parteifähig, kann also klagen und verklagt werden. Sie kann Gründerin und Mitglied juristischerPersonen sein. Sie ist scheckfähig. Die Gesellschafter einer Außengesellschaft haften danach für deren Verbindlichkeiten entsprechend den Bestimmungen zur offenen Handelsgesellschaft.
- 2. Gründung durch  Gesellschaftsvertrag, mit dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines bestimmten Zwecks in der im Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB).
- 3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter: (1) Leistung der  Gesellschaftsbeiträge und Haftung untereinander für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. (2) Das  Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern in  Gemeinschaft zur gesamten Hand zu; kein Gesellschafter kann über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen (andere Abrede zulässig) verfügen oder Teilung verlangen, solange GbR besteht. (3) Wahrnehmung der Geschäfte durch einen oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter. (4) Gewinn- oder Verlustverteilung mangels anderer Abrede nach Köpfen ( Gewinnanteil des Gesellschafters). (5) Wegen der  Gesellschaftsschulden können Gläubiger Gesellschaftsvermögen oder sonstiges Vermögen der Gesellschafter in Anspruch nehmen. (6) Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind i.d.R. nicht übertragbar.
- 4. Beendigung i.d.R. durch Zweckerreichung, Auflösungsbeschluss und Kündigung, Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters. Bei GbR auf unbestimmte Dauer kann jederzeit gekündigt werden; ansonsten, wenn  wichtiger Grund vorliegt. Falls Gesellschaftsvertrag Fortdauer der GbR bei Kündigung, Tod und Insolvenz des Gesellschafters vorsieht, haben diese Umstände nur das Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters zur Folge. Bei Auflösung findet  Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens statt; die Gesellschaft gilt als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung (z.B. Abwicklung schwebender Geschäfte) das erfordert.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts — Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oft auch BGB Gesellschaft genannt, ist in Deutschland eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland) — Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abk.: GbR), oft auch BGB Gesellschaft genannt, ist in Deutschland eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts — Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oft auch BGB Gesellschaft genannt, ist in Deutschland eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung — Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH) war in Deutschland eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein sollte. Lange Zeit war umstritten, ob die Gründung… …   Deutsch Wikipedia

  • bürgerlich-rechtliche Gesellschaft — ⇡ Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) …   Lexikon der Economics

  • BGB-Gesellschaft — ⇡ Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) …   Lexikon der Economics

  • stille Gesellschaft — I. Charakterisierung:1. Die (typische) st.G. ist eine Sonderform der ⇡ Gesellschaft, bei der sich eine Person (auch juristische Person, andere Gesellschaften u.Ä.; stiller Gesellschafter), derart an dem Handelsgewerbe eines anderen (⇡… …   Lexikon der Economics

  • GbR — Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oft auch BGB Gesellschaft genannt, ist in Deutschland eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen… …   Deutsch Wikipedia

  • GbR mit beschränkter Haftung — Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH) ist eine BGB Gesellschaft, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein soll. Lange Zeit war umstritten, ob die Gründung einer GbRmbH nach deutschem Recht …   Deutsch Wikipedia

  • GBR — ist die Abkürzung für: das ISO 3166 und olympische Länderkürzel für das Vereinigte Königreich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Gesellschaftsform nach deutschem Recht das Rufzeichen des inzwischen stillgelegten britischen… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”