Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
BGB-Gesellschaft. 1. Begriff: Gesellschaft, deren Zweck nicht auf den Betrieb des ⇡ Handelsgewerbes gerichtet ist.
- Rechtsgrundlagen: §§ 705–740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar. Die GbR hat keine ⇡ Firma, ist keine ⇡ juristische Person. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist sie aber als Außengesellschaft als Teilnehmerin am Rechtsverkehr rechtsfähig. Sie ist parteifähig, kann also klagen und verklagt werden. Sie kann Gründerin und Mitglied juristischerPersonen sein. Sie ist scheckfähig. Die Gesellschafter einer Außengesellschaft haften danach für deren Verbindlichkeiten entsprechend den Bestimmungen zur offenen Handelsgesellschaft.
- 2. Gründung durch ⇡ Gesellschaftsvertrag, mit dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines bestimmten Zwecks in der im Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB).
- 3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter: (1) Leistung der ⇡ Gesellschaftsbeiträge und Haftung untereinander für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. (2) Das ⇡ Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern in ⇡ Gemeinschaft zur gesamten Hand zu; kein Gesellschafter kann über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen (andere Abrede zulässig) verfügen oder Teilung verlangen, solange GbR besteht. (3) Wahrnehmung der Geschäfte durch einen oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter. (4) Gewinn- oder Verlustverteilung mangels anderer Abrede nach Köpfen (⇡ Gewinnanteil des Gesellschafters). (5) Wegen der ⇡ Gesellschaftsschulden können Gläubiger Gesellschaftsvermögen oder sonstiges Vermögen der Gesellschafter in Anspruch nehmen. (6) Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind i.d.R. nicht übertragbar.
- 4. Beendigung i.d.R. durch Zweckerreichung, Auflösungsbeschluss und Kündigung, Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters. Bei GbR auf unbestimmte Dauer kann jederzeit gekündigt werden; ansonsten, wenn ⇡ wichtiger Grund vorliegt. Falls Gesellschaftsvertrag Fortdauer der GbR bei Kündigung, Tod und Insolvenz des Gesellschafters vorsieht, haben diese Umstände nur das Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters zur Folge. Bei Auflösung findet ⇡ Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens statt; die Gesellschaft gilt als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung (z.B. Abwicklung schwebender Geschäfte) das erfordert.
Lexikon der Economics.
2013.
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